Rechtssatz RS0130226
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130226
Entscheidungsdatum
26.08.2015
Rechtssatz
Eine "gattungsmäßige" Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist - auch wenn die Tat bloß versucht wurde - nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des § 83 Abs 1 StGB gerichtet war, entbehrlich.Eine "gattungsmäßige" Umschreibung der Körperverletzung, auf die der Vorsatz des Täters gerichtet war, ist - auch wenn die Tat bloß versucht wurde - nicht erforderlich, sind doch sogar Konstatierungen, ob der Vorsatz auf die erste oder zweite Erfolgsvariante des Paragraph 83, Absatz eins, StGB gerichtet war, entbehrlich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130226
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150826_OGH0002_0150OS00087_15F0000_001