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Rechtssatz RS0130227

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

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Rechtssatznummer

RS0130227

Geschäftszahl

1Präs2690-3995/15h

Entscheidungsdatum

10.09.2015

Rechtssatz

Ein Ablehnungswerber, der sich auf eine gegen den Abgelehnten erstattete Strafanzeige (Paragraph 80, StPO) beruft, ohne ein dieser zugrundeliegendes fassbares Sachverhaltssubstrat darzulegen, das seinerseits Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Abgelehnten wecken könnte, nennt keinen Ablehnungsgrund. Die Tatsache einer gegen einen Richter (auch in Form einer solchen Strafanzeige) gerichteten Aggression begründet als solche derartige Zweifel ebenfalls nicht.

Entscheidungstexte

  • 1 Präs 2690-3995/15h
    Entscheidungstext OGH 10.09.2015 1 Präs 2690-3995/15h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130227

Im RIS seit

28.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2015

Dokumentnummer

JJR_20150910_OGH0002_001PRA03995_15H0000_001