Rechtssatz RS0130227
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130227
Geschäftszahl
1Präs2690-3995/15h
Entscheidungsdatum
10.09.2015
Rechtssatz
Ein Ablehnungswerber, der sich auf eine gegen den Abgelehnten erstattete Strafanzeige (§ 80 StPO) beruft, ohne ein dieser zugrundeliegendes fassbares Sachverhaltssubstrat darzulegen, das seinerseits Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Abgelehnten wecken könnte, nennt keinen Ablehnungsgrund. Die Tatsache einer gegen einen Richter (auch in Form einer solchen Strafanzeige) gerichteten Aggression begründet als solche derartige Zweifel ebenfalls nicht.Ein Ablehnungswerber, der sich auf eine gegen den Abgelehnten erstattete Strafanzeige (Paragraph 80, StPO) beruft, ohne ein dieser zugrundeliegendes fassbares Sachverhaltssubstrat darzulegen, das seinerseits Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des Abgelehnten wecken könnte, nennt keinen Ablehnungsgrund. Die Tatsache einer gegen einen Richter (auch in Form einer solchen Strafanzeige) gerichteten Aggression begründet als solche derartige Zweifel ebenfalls nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130227
Zuletzt aktualisiert am
28.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150910_OGH0002_001PRA03995_15H0000_001