Rechtssatz RS0130232
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130232
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Rechtssatz
Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach § 53 Abs 1 GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält.Die grundbücherliche Eintragung der Anmerkung der Rangordnung aufgrund eines Gesuchs nach Paragraph 53, Absatz eins, GBG setzt bei natürlichen Personen voraus, dass dieses das Geburtsdatum des Antragstellers enthält, dessen Unterschrift gerichtlich oder notariell beglaubigt ist und auch der entsprechende Beglaubigungsvermerk das Geburtsdatum des Antragstellers enthält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130232
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150714_OGH0002_0050OB00078_15D0000_001