Rechtssatz RS0130234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130234
Entscheidungsdatum
14.07.2015
Rechtssatz
Seit der WRN 2006 ist über Antrag auch nur eines Eigentümerpartners die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines halben Mindestanteils mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Auf der Zustimmungserklärung des anderen Partners muss dessen Unterschrift iSd § 53 Abs 4 GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.Seit der WRN 2006 ist über Antrag auch nur eines Eigentümerpartners die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines halben Mindestanteils mit Zustimmung des anderen Partners zulässig. Auf der Zustimmungserklärung des anderen Partners muss dessen Unterschrift iSd Paragraph 53, Absatz 4, GBG gerichtlich oder notariell beglaubigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130234
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150714_OGH0002_0050OB00090_15V0000_001