Rechtssatz RS0130236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130236
Entscheidungsdatum
29.07.2015
Rechtssatz
Entrichtet der Arbeitgeber zu Unrecht Beiträge nach § 6 BMSVG für einen Arbeitnehmer, ist eine Rückforderung von diesem zumindest dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer eine Leistung der BV-Kasse nicht zugeflossen ist und er auch keine Verfügung iSd § 17 BMSVG getroffen hat, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht bereichert sein kann.Entrichtet der Arbeitgeber zu Unrecht Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG für einen Arbeitnehmer, ist eine Rückforderung von diesem zumindest dann ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer eine Leistung der BV-Kasse nicht zugeflossen ist und er auch keine Verfügung iSd Paragraph 17, BMSVG getroffen hat, weil der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht bereichert sein kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130236
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2015
Dokumentnummer
JJR_20150729_OGH0002_009OBA00065_15X0000_001