Rechtssatz RS0130238
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130238
Entscheidungsdatum
06.08.2015
Rechtssatz
Die Erbschaftsschenkung ist nicht unter § 787 Abs 1 ABGB zu subsumieren, wenn der Grund, weswegen der Noterbe etwas aus der Verlassenschaft erhält, gerade nicht die (darauf eben nicht gerichtete) letztwillige Verfügung des Erblassers ist, sondern (ausschließlich) der Schenkungswille des Testamentserben.Die Erbschaftsschenkung ist nicht unter Paragraph 787, Absatz eins, ABGB zu subsumieren, wenn der Grund, weswegen der Noterbe etwas aus der Verlassenschaft erhält, gerade nicht die (darauf eben nicht gerichtete) letztwillige Verfügung des Erblassers ist, sondern (ausschließlich) der Schenkungswille des Testamentserben.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 102/15m
Entscheidungstext OGH 06.08.2015 2 Ob 102/15m
Beisatz: Anderes würde nur dann gelten, wenn der von den Parteien der Erbschaftsschenkung damit verfolgte Zweck die Abgeltung des Pflichtteilsanspruchs wäre. (T1); Veröff: SZ 2015/77
Schlagworte
Pflichtteil, Schenkungsvertrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130238
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150806_OGH0002_0020OB00102_15M0000_001