Rechtssatz RS0130250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130250
Entscheidungsdatum
29.09.2015
Rechtssatz
Die klare Konzeption dieser Regelung setzt den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (mangels Widerspruchs des Arbeitnehmers) bei gleichzeitiger Nichtübernahme der betrieblichen Pensionszusage durch den Erwerber voraus. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmer den Betriebsübergang "mitmachen" muss, um in den Genuss der privilegierten Anwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG zu gelangen.Die klare Konzeption dieser Regelung setzt den Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber (mangels Widerspruchs des Arbeitnehmers) bei gleichzeitiger Nichtübernahme der betrieblichen Pensionszusage durch den Erwerber voraus. Es kann somit kein Zweifel daran bestehen, dass der Arbeitnehmer den Betriebsübergang "mitmachen" muss, um in den Genuss der privilegierten Anwartschaftsabfindung nach Paragraph 5, Absatz 2, AVRAG zu gelangen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 40/15p
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 8 ObA 40/15p
Beisatz: Im Fall der privilegierten Kündigung gebührt dem Arbeitnehmer die Anwartschaftsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG nicht. (T1); Veröff: SZ 2015/74
- 9 ObA 69/15k
Entscheidungstext OGH 27.08.2015 9 ObA 69/15k
- 8 ObA 49/15m
Entscheidungstext OGH 29.09.2015 8 ObA 49/15m
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130250
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_008OBA00040_15P0000_001