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Rechtssatz RS0130254

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130254

Geschäftszahl

1Ob73/15i

Entscheidungsdatum

27.08.2015

Rechtssatz

Werden in einer Ausschreibung über die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse hinaus weitere Kriterien festgesetzt, die ursprünglich als erwünscht angesehen werden, und stellt sich nach Einlangen der Bewerbungen heraus, dass keiner der Bewerber alle geforderten Kriterien erfüllt, gibt es keine einschlägige Norm, die die Ernennung eines Bewerbers verbieten würde, der immerhin die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für diese Planstelle erfüllt. In solchen Fällen hat eine Neuausschreibung nicht zwingend zu erfolgen. Hier: Ressortinterne Bekanntmachung.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 73/15i
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 73/15i
    Veröff: SZ 2015/83

Schlagworte

Stellenbesetzung, Stellenausschreibung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130254

Im RIS seit

09.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20150827_OGH0002_0010OB00073_15I0000_001