Rechtssatz RS0130254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130254
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Werden in einer Ausschreibung über die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse hinaus weitere Kriterien festgesetzt, die ursprünglich als erwünscht angesehen werden, und stellt sich nach Einlangen der Bewerbungen heraus, dass keiner der Bewerber alle geforderten Kriterien erfüllt, gibt es keine einschlägige Norm, die die Ernennung eines Bewerbers verbieten würde, der immerhin die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für diese Planstelle erfüllt. In solchen Fällen hat eine Neuausschreibung nicht zwingend zu erfolgen. Hier: Ressortinterne Bekanntmachung.
Schlagworte
Stellenbesetzung, Stellenausschreibung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130254
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150827_OGH0002_0010OB00073_15I0000_001