Rechtssatz RS0130255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130255
Entscheidungsdatum
18.06.2015
Rechtssatz
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nach § 11 Abs 1 AHG ist Sache des Prozessgerichts, also des Gerichts erster Instanz, das allein das Verfahren in einer Weise unterbrechen kann, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die dann notwendige Erörterung des entstandenen Sachverhalts stattfinden kann.Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nach Paragraph 11, Absatz eins, AHG ist Sache des Prozessgerichts, also des Gerichts erster Instanz, das allein das Verfahren in einer Weise unterbrechen kann, dass nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs die dann notwendige Erörterung des entstandenen Sachverhalts stattfinden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130255
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150618_OGH0002_0010OB00074_15M0000_001