Rechtssatz RS0130258
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130258
Geschäftszahl
11Os2/15a (11Os3/15y, 11Os76/15h)
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (§ 35 Abs 2 zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.Ein Beschluss auf „Zulassung“ einer Person als Privatbeteiligter ist als prozessleitende Verfügung (Paragraph 35, Absatz 2, zweiter Fall StPO) weder selbstständig anfechtbar noch entfaltet er eine – unter der Bedingung im Wesentlichen gleichbleibender Umstände stehende – Sperrwirkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130258
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150811_OGH0002_0110OS00002_15A0000_003