Rechtssatz RS0130260
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130260
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Hat die kreditgewährende Bank nicht nur auf eine mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung des Hauptschuldners verzichtet oder deren Ergebnisse ignoriert, und hat sie es ernstlich für möglich gehalten, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein wird, sowie dass dessen Zahlungsunfähigkeit eintritt oder dessen wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht, ist dies als präsentes Wissen der Bank um ein besonderes Risiko für den Interzedenten zu beurteilen und löst diesem gegenüber jedenfalls dann Aufklärungs- und Warnpflichten der Bank aus, wenn die Bank wusste, dass der Interzedent keinen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hatte und sich diesen auch nicht selbst verschaffen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130260
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150811_OGH0002_0040OB00254_14B0000_001