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Rechtssatz RS0130260×

Rechtssatz RS0130260

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130260

Geschäftszahl

4Ob254/14b

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Rechtssatz

Hat die kreditgewährende Bank nicht nur auf eine mit der notwendigen kaufmännischen Sorgfalt durchgeführte Bonitätsprüfung des Hauptschuldners verzichtet oder deren Ergebnisse ignoriert, und hat sie es ernstlich für möglich gehalten, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein wird, sowie dass dessen Zahlungsunfähigkeit eintritt oder dessen wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht, ist dies als präsentes Wissen der Bank um ein besonderes Risiko für den Interzedenten zu beurteilen und löst diesem gegenüber jedenfalls dann Aufklärungs- und Warnpflichten der Bank aus, wenn die Bank wusste, dass der Interzedent keinen Einblick in die wirtschaftliche Lage des Hauptschuldners hatte und sich diesen auch nicht selbst verschaffen konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130260

Im RIS seit

13.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20150811_OGH0002_0040OB00254_14B0000_001