Rechtssatz RS0130262
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130262
Entscheidungsdatum
17.02.2026
Rechtssatz
Der Besitz (§ 207a Abs 3 StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (§ 207a Abs 1 Z 1 StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.Der Besitz (Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB) pornographischer Darstellungen Minderjähriger wird nur insoweit von der Herstellung dieses Materials (Paragraph 207 a, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) konsumiert, als er bereits mit der Herstellung notwendig einhergeht. Denn der (darüber hinausgehende) Besitz einer solchen Darstellung prolongiert die Verletzung der Interessen der konkret betroffenen minderjährigen Personen und erhöht auch die Gefahr, dass das Material weitere Verbreitung findet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130262
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20150826_OGH0002_0150OS00051_15M0000_001