Rechtssatz RS0130266
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130266
Entscheidungsdatum
12.06.2017
Rechtssatz
Der Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.Der Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.
Entscheidungstexte
- 17 Os 11/15v
Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 11/15v
Beisatz: Auf eine Mindestdauer der intendierten Rechtsschädigung kommt es unter dem Aspekt der Tatbestandserfüllung nicht an. Diese scheidet nur dann aus, wenn der Beamte im Tatzeitpunkt eine Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation noch vor der tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten erwartet. (T1)
Beisatz: Hier: Vertrauen auf die Änderung des Flächenwidmungsplans im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen trotz aufrechter Grünlandwidmung. Erwartung einer Sanierung erst nach Baubeginn nicht tatbestandsausschließend. (T2)
- 17 Os 35/15y
Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 35/15y
Auch
- 17 Os 2/17y
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 2/17y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 17 Os 28/16w
Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 28/16w
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplans steht der Verpflichtung zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags nicht entgegen (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130266
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JJR_20150914_OGH0002_0170OS00011_15V0000_001