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Rechtssatz RS0130266×

Rechtssatz RS0130266

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130266

Entscheidungsdatum

12.06.2017

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB setzt die tatsächliche Verursachung eines Schadens nicht voraus. Er verlangt in Bezug auf die Rechtsschädigung bloß überschießende Innentendenz in Form darauf gerichteten bedingten Vorsatzes.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 11/15v
    Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 11/15v
    Beisatz: Auf eine Mindestdauer der intendierten Rechtsschädigung kommt es unter dem Aspekt der Tatbestandserfüllung nicht an. Diese scheidet nur dann aus, wenn der Beamte im Tatzeitpunkt eine Sanierung der von ihm missbräuchlich geschaffenen rechtswidrigen Situation noch vor der tatsächlichen Beeinträchtigung von Rechten erwartet. (T1)
    Beisatz: Hier: Vertrauen auf die Änderung des Flächenwidmungsplans im Zusammenhang mit der Erteilung von Baubewilligungen trotz aufrechter Grünlandwidmung. Erwartung einer Sanierung erst nach Baubeginn nicht tatbestandsausschließend. (T2)
  • 17 Os 35/15y
    Entscheidungstext OGH 07.03.2016 17 Os 35/15y
    Auch
  • 17 Os 2/17y
    Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 2/17y
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 17 Os 28/16w
    Entscheidungstext OGH 12.06.2017 17 Os 28/16w
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die in Aussicht genommene Änderung des Flächenwidmungsplans steht der Verpflichtung zur Vollstreckung eines baupolizeilichen Beseitigungsauftrags nicht entgegen (mit Hinweis auf die Rechtsprechung des VwGH). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130266

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2026

Dokumentnummer

JJR_20150914_OGH0002_0170OS00011_15V0000_001