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Rechtssatz RS0130268

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130268

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Norm

StGB §302
DSG §1
DSG §8

Rechtssatz

In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB geforderten Schädigungsvorsatzes. Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem ermittelnden  (Paragraph 4, Ziffer 8 und 9 DSG) Beamten unter anderem dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar sind.

Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber ‑ etwa aus einem der in Paragraph 8, Absatz eins, DSG genannten Gründe ‑ gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG) erfolgt.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 10/15x
    Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 10/15x
  • 14 Os 114/18y
    Entscheidungstext OGH 11.12.2018 14 Os 114/18y
    Auch
  • 14 Os 64/23b
    Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 64/23b
    vgl; Beisatz: In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten bedarf es Feststellungen zu den konkreten, vom Geheimhaltungsinteresse der jeweils Betroffenen umfassten (personenbezogenen) Daten, die der Beamte ermitteln wollte und auf die sich sein Schädigungsvorsatz bezog. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130268

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2023

Dokumentnummer

JJR_20150914_OGH0002_0170OS00010_15X0000_001