Rechtssatz RS0130268
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130268
Entscheidungsdatum
01.08.2023
Norm
StGB §302
DSG §1
DSG §8
Rechtssatz
In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (§ 1 Abs 1 DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB geforderten Schädigungsvorsatzes. Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem ermittelnden (§ 4 Z 8 und 9 DSG) Beamten unter anderem dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar sind. In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten (ohne deren Weitergabe oder Verwertung) bildet in aller Regel das Recht jedermanns auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten (Paragraph eins, Absatz eins, DSG) den Bezugspunkt des vom Tatbestand des Paragraph 302, Absatz eins, StGB geforderten Schädigungsvorsatzes. Ein solcher Anspruch besteht gegenüber dem ermittelnden (Paragraph 4, Ziffer 8 und 9 DSG) Beamten unter anderem dann nicht, wenn die Daten (durch Zugänglichkeit in einem öffentlichen Register) allgemein verfügbar sind.
Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber ‑ etwa aus einem der in § 8 Abs 1 DSG genannten Gründe ‑ gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (§ 1 Abs 2 erster Satz und § 8 Abs 1 Z 2 DSG) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (§ 8 Abs 1 Z 1 DSG) erfolgt.Eine missbräuchliche Abfrage, die (gewollt) in den Schutzbereich des Grundrechts eingreift, ist grundsätzlich tatbestandsmäßig, kann aber ‑ etwa aus einem der in Paragraph 8, Absatz eins, DSG genannten Gründe ‑ gerechtfertigt sein. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Abfrage mit (mutmaßlicher) Zustimmung des Betroffenen (Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, DSG) oder auf Basis einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung der Daten (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, DSG) erfolgt.
Entscheidungstexte
- 17 Os 10/15x
Entscheidungstext OGH 14.09.2015 17 Os 10/15x
- 14 Os 114/18y
Entscheidungstext OGH 11.12.2018 14 Os 114/18y
Auch
- 14 Os 64/23b
Entscheidungstext OGH 01.08.2023 14 Os 64/23b
vgl; Beisatz: In Fällen (ausschließlich) missbräuchlicher Beschaffung von Daten bedarf es Feststellungen zu den konkreten, vom Geheimhaltungsinteresse der jeweils Betroffenen umfassten (personenbezogenen) Daten, die der Beamte ermitteln wollte und auf die sich sein Schädigungsvorsatz bezog. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130268
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Dokumentnummer
JJR_20150914_OGH0002_0170OS00010_15X0000_001