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Rechtssatz RS0130269

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130269

Geschäftszahl

4Ob121/15w

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Norm

Anh Z4 UWG

Rechtssatz

Der Tatbestand des UWG Anh Z4 unterscheidet zwei Varianten. Zum einen verpönt diese Bestimmung den Hinweis auf eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung, die tatsächlich nicht erteilt wurde, die nichtig ist oder die bereits widerrufen oder zurückgenommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die entsprechenden Anforderungen eigentlich erfüllt . Die erste Variante der Ziffer 4, umfasst auch unwahre Angaben über den Umfang oder die Art einer Bestätigung odgl, wenn also mit einer weitergehenden oder anderen Bestätigung geworben wird, als sie tatsächlich erteilt wurde. Der zweite Tatbestand behandelt den Fall, dass eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung zwar aktuell noch vorliegt, der Unternehmer aber - entgegen seiner Behauptung - die Bedingungen für die Bestätigung odgl nicht  (mehr) einhält, stellt somit auf die materiellen Kriterien (zB) für eine Bestätigung odgl ab, die der Unternehmer einhalten muss, um diese Bestätigung (weiter) zu erhalten, wenn er sich darauf beruft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130269

Im RIS seit

21.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2015

Dokumentnummer

JJR_20150811_OGH0002_0040OB00121_15W0000_001