Rechtssatz RS0130269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130269
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Der Tatbestand des UWG Anh Z4 unterscheidet zwei Varianten. Zum einen verpönt diese Bestimmung den Hinweis auf eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung, die tatsächlich nicht erteilt wurde, die nichtig ist oder die bereits widerrufen oder zurückgenommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die entsprechenden Anforderungen eigentlich erfüllt . Die erste Variante der Z 4 umfasst auch unwahre Angaben über den Umfang oder die Art einer Bestätigung odgl, wenn also mit einer weitergehenden oder anderen Bestätigung geworben wird, als sie tatsächlich erteilt wurde. Der zweite Tatbestand behandelt den Fall, dass eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung zwar aktuell noch vorliegt, der Unternehmer aber - entgegen seiner Behauptung - die Bedingungen für die Bestätigung odgl nicht (mehr) einhält, stellt somit auf die materiellen Kriterien (zB) für eine Bestätigung odgl ab, die der Unternehmer einhalten muss, um diese Bestätigung (weiter) zu erhalten, wenn er sich darauf beruft.Der Tatbestand des UWG Anh Z4 unterscheidet zwei Varianten. Zum einen verpönt diese Bestimmung den Hinweis auf eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung, die tatsächlich nicht erteilt wurde, die nichtig ist oder die bereits widerrufen oder zurückgenommen wurde, und zwar auch dann, wenn der Unternehmer die entsprechenden Anforderungen eigentlich erfüllt . Die erste Variante der Ziffer 4, umfasst auch unwahre Angaben über den Umfang oder die Art einer Bestätigung odgl, wenn also mit einer weitergehenden oder anderen Bestätigung geworben wird, als sie tatsächlich erteilt wurde. Der zweite Tatbestand behandelt den Fall, dass eine Bestätigung, Billigung oder Genehmigung zwar aktuell noch vorliegt, der Unternehmer aber - entgegen seiner Behauptung - die Bedingungen für die Bestätigung odgl nicht (mehr) einhält, stellt somit auf die materiellen Kriterien (zB) für eine Bestätigung odgl ab, die der Unternehmer einhalten muss, um diese Bestätigung (weiter) zu erhalten, wenn er sich darauf beruft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130269
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150811_OGH0002_0040OB00121_15W0000_001