Rechtssatz RS0130270
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130270
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
UWG Anh Z 2 schützt vor Irreführung durch die Verwendung von unternehmens- oder produktbezogenen Auszeichnungen (Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem), die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und im Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden.UWG Anh Ziffer 2, schützt vor Irreführung durch die Verwendung von unternehmens- oder produktbezogenen Auszeichnungen (Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem), die aufgrund einer objektiven Prüfung vergeben werden und im Verkehr als Hinweis auf eine besondere Güte oder Qualität verstanden werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130270
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2015
Dokumentnummer
JJR_20150811_OGH0002_0040OB00121_15W0000_002