Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0130288×

Rechtssatz RS0130288

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130288

Geschäftszahl

9ObA82/15x

Entscheidungsdatum

24.09.2015

Rechtssatz

Mit der Einzelweisung, im Dienst kein auffälliges Kleidungsstück zu tragen, greift der Dienstgeber in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers nach Paragraph 16, ABGB und Artikel 8, EMRK, sein persönliches Erscheinungsbild nach eigenem Ermessen festzulegen, ein. Dieser Eingriff braucht sehr gute Gründe, um gerechtfertigt zu sein. Diese liegen etwa dann nicht vor, wenn der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar darlegt, inwiefern Kunden an der Professionalität und Seriosität des Arbeitnehmers zweifeln sollten oder die Sicherheit durch das Tragen eines dezenteren Kleidungsstücks relevant gesteigert wird. Der Arbeitgeber hat zwar ein berechtigtes Interesse an einem möglichst einheitlichen äußeren Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter; dieses kann aber durch vorgegebene (allgemeine) Bekleidungsvorschriften (Uniform) ohnehin gewährleistet werden.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 82/15x
    Entscheidungstext OGH 24.09.2015 9 ObA 82/15x
    Beisatz: Hier: (Einzel‑)Weisung an den Arbeitnehmer im Dienst kein rosafarbenes Haarband zu tragen, wobei eine allgemeine Bekleidungsvorschrift bestand, die aber kein Verbot der Verwendung von Haarbändern oder Kopftüchern enthielt. (T1);
    Veröff: SZ 2015/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130288

Im RIS seit

29.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2019

Dokumentnummer

JJR_20150924_OGH0002_009OBA00082_15X0000_001