Rechtssatz RS0130297
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130297
Entscheidungsdatum
23.08.2018
Rechtssatz
Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. Dabei besteht zum einen keine Verpflichtung des Gerichts, einen bestimmten Verfahrensabschnitt abzuwarten, zum anderen hat auch noch der Oberste Gerichtshof eine Einstellung auszusprechen, wenn er mit der erforderlichen Sicherheit zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für eine Sachwalterbestellung nicht vorliegen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 157/15d
Entscheidungstext OGH 25.09.2015 6 Ob 157/15d
- 7 Ob 62/16t
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 7 Ob 62/16t
Vgl
- 8 Ob 52/17f
Entscheidungstext OGH 30.05.2017 8 Ob 52/17f
Auch; nur: Das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters ist in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist. (T1)
- 4 Ob 151/18m
Entscheidungstext OGH 23.08.2018 4 Ob 151/18m
Auch; Beisatz: Das 2. ErwSchG führte – mit Ausnahme des Austausches des Begriffs Sachwalter durch gerichtlicher Erwachsenenvertreter – inhaltlich keine Veränderung dieser Einstellungsbestimmung herbei. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130297
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20150925_OGH0002_0060OB00157_15D0000_002