Rechtssatz RS0130298
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130298
Geschäftszahl
6Ob125/15y (6Ob126/15w); 3Ob87/19v
Entscheidungsdatum
23.05.2019
Rechtssatz
Wird dem Betroffenen im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft ein Verfahrenshelfer bestellt, so ist dieser kein Vertreter iSd § 127 AußStrG. Da der Verfahrenshelfer hier als Rechtsfreund tätig wird, ist für die Rechtsmittelfrist des Betroffenen die Zustellung der Entscheidung an den Verfahrenshelfer fristauslösend; die (weitere) Zustellung an den Betroffenen selbst ist bedeutungslos.Wird dem Betroffenen im Verfahren über die Beendigung der Sachwalterschaft ein Verfahrenshelfer bestellt, so ist dieser kein Vertreter iSd Paragraph 127, AußStrG. Da der Verfahrenshelfer hier als Rechtsfreund tätig wird, ist für die Rechtsmittelfrist des Betroffenen die Zustellung der Entscheidung an den Verfahrenshelfer fristauslösend; die (weitere) Zustellung an den Betroffenen selbst ist bedeutungslos.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 125/15y
Entscheidungstext OGH 31.08.2015 6 Ob 125/15y
- 3 Ob 87/19v
Entscheidungstext OGH 23.05.2019 3 Ob 87/19v
Abweichend; Bem: Hier: § 116a AußStrG. (T1)
Bem: Abweichend für die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG. Siehe nunmehr RS0132628. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130298
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2019
Dokumentnummer
JJR_20150831_OGH0002_0060OB00125_15Y0000_001