Rechtssatz RS0130299
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130299
Entscheidungsdatum
03.01.2022
Rechtssatz
Da der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 31a Abs 1 StGB keine sachliche Änderung der Voraussetzungen der nachträglichen Strafmilderung vornahm, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er dieses Rechtsinstitut aus dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte eliminieren wollte. Solcherart erweist sich das DSt in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung als (durch das StRÄG 1996 nachträglich bewirkt) lückenhaft. Daher bedarf es der Ausfüllung dieser Gesetzeslücke mittels Analogieschlusses, indem § 31a Abs 1 StGB in die Verweisung des § 77 Abs 3 DSt einzubeziehen ist.Da der Gesetzgeber mit der Schaffung des Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB keine sachliche Änderung der Voraussetzungen der nachträglichen Strafmilderung vornahm, kann ihm auch nicht unterstellt werden, dass er dieses Rechtsinstitut aus dem Disziplinarrecht für Rechtsanwälte eliminieren wollte. Solcherart erweist sich das DSt in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Strafmilderung als (durch das StRÄG 1996 nachträglich bewirkt) lückenhaft. Daher bedarf es der Ausfüllung dieser Gesetzeslücke mittels Analogieschlusses, indem Paragraph 31 a, Absatz eins, StGB in die Verweisung des Paragraph 77, Absatz 3, DSt einzubeziehen ist.
Entscheidungstexte
- 27 Os 2/15v
Entscheidungstext OGH 24.09.2015 27 Os 2/15v
- 13 Os 76/16z
Entscheidungstext OGH 06.09.2016 13 Os 76/16z
Vgl; Beisatz: Hier zum FinStrG. (T1)
- 20 Ds 4/17v
Entscheidungstext OGH 24.04.2017 20 Ds 4/17v
Auch; Beisatz: Das Rechtsinstitut der nachträglichen Strafmilderung findet auch im Disziplinarrecht für Rechtsanwälte Anwendung. (T2)
- 20 Ds 21/21z
Entscheidungstext OGH 03.01.2022 20 Ds 21/21z
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130299
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20150924_OGH0002_0270OS00002_15V0000_001