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Rechtssatz RS0130300

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130300

Geschäftszahl

13Os86/15v; 13Os80/18s

Entscheidungsdatum

19.12.2018

Norm

FinStrG §53 Abs1
FinStrG §58 Abs1 litf

Rechtssatz

Von einem Übergang der gesetzlichen Zuständigkeit im Sinn des Paragraph 6, erster Satz AVOG 2010 sind auch solche Abgaben umfasst, für die der Abgabenanspruch noch während der Zuständigkeit einer anderen Abgabenbehörde entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn sie bereits rechtskräftig bescheidmäßig festgesetzt worden sind.     Da die abgabenbehördliche Kompetenz grundsätzlich die finanzstrafbehördliche nach sich zieht (Paragraph 58, Absatz eins, FinStrG), hindert im Regelungsbereich des Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, FinStrG ein Wohnsitzwechsel des Abgabepflichtigen nur dann die Zusammenrechung der strafbestimmenden Wertbeträge (Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz FinStrG), wenn vor diesem Wechsel von der damals zuständig gewesenen Abgabenbehörde ein Finanzstrafverfahren eingeleitet worden ist (Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, letzter Satzteil FinStrG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130300

Im RIS seit

03.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20150923_OGH0002_0130OS00086_15V0000_001