Rechtssatz RS0130318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130318
Entscheidungsdatum
11.08.2015
Rechtssatz
Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß § 116 Abs 3 UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.Werknutzungsrechte an Textwerken sind grundsätzlich einer Verlängerung gemäß Paragraph 116, Absatz 3, UrhG bis zum (für Musik und Text nunmehr gemeinsamen) Ablauf der verlängerten Schutzfrist zugänglich, auch wenn die Schutzfrist für die entsprechenden Textwerke vor dem 1. 11. 2013 bereits abgelaufen war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130318
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150811_OGH0002_0040OB00050_15D0000_001