Rechtssatz RS0130320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130320
Entscheidungsdatum
27.08.2015
Rechtssatz
Eine Rettungspflicht im Sinn des § 2 Abs 2 AHG, im Ermittlungsverfahren nach der StPO die Vorlage eines nicht bekannten Berichts über verdeckte Ermittlungen zu beantragen, mit dem Ziel, eine etwa später von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage oder einen Strafantrag abzuwenden, besteht nicht.Eine Rettungspflicht im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, AHG, im Ermittlungsverfahren nach der StPO die Vorlage eines nicht bekannten Berichts über verdeckte Ermittlungen zu beantragen, mit dem Ziel, eine etwa später von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage oder einen Strafantrag abzuwenden, besteht nicht.
Schlagworte
strafrechtliches Ermittlungsverfahren Strafverfahren Rechtsmittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130320
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150827_OGH0002_0010OB00123_15T0000_001