Rechtssatz RS0130321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130321
Entscheidungsdatum
26.04.2016
Rechtssatz
Bestandzinse, die im Hinblick auf eine Zinsminderung nach § 1096 ABGB ohne Rechtsgrund bezahlt wurden, sind zu Unrecht eingehobene Bestandentgelte. Die Rückforderungsansprüche eines Mieters, die sich aus einer im Nachhinein eingetretenen Zinsminderung ergeben, sind jenen wegen eines schon ursprünglich überhöht vereinbarten Entgelts, wie sie § 27 Abs 3 MRG und § 5 Abs 4 KlGG zu Grunde liegen, wertungsmäßig zumindest gleich zu halten. Wenn nach § 27 Abs 3 MRG sogar gesetzwidrig geleistete Entgelte schon nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden können, muss dies argumentum a maiori ad minus auch für die Rückforderung von (bloß) infolge einer Äquivalenzstörung vertragswidrigen Leistungen gelten.Bestandzinse, die im Hinblick auf eine Zinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB ohne Rechtsgrund bezahlt wurden, sind zu Unrecht eingehobene Bestandentgelte. Die Rückforderungsansprüche eines Mieters, die sich aus einer im Nachhinein eingetretenen Zinsminderung ergeben, sind jenen wegen eines schon ursprünglich überhöht vereinbarten Entgelts, wie sie Paragraph 27, Absatz 3, MRG und Paragraph 5, Absatz 4, KlGG zu Grunde liegen, wertungsmäßig zumindest gleich zu halten. Wenn nach Paragraph 27, Absatz 3, MRG sogar gesetzwidrig geleistete Entgelte schon nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden können, muss dies argumentum a maiori ad minus auch für die Rückforderung von (bloß) infolge einer Äquivalenzstörung vertragswidrigen Leistungen gelten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130321
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150825_OGH0002_0050OB00025_15K0000_001