Rechtssatz RS0130330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130330
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
Bei der Verwertung von Verlassenschaftsvermögen durch den Verlassenschaftskurator ist im Zweifel eine restriktive Beurteilung geboten, da diese letztlich den Erben (hier dem Hofübernehmer) überlassen werden soll. Erfolgt die Veräußerung von Grundflächen (hier als Teil eines geschlossenen Hofs) nicht zum offenbaren Vorteil der Verlassenschaft, ist ihr die Genehmigung zu versagen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130330
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0020OB00045_15D0000_001