Rechtssatz RS0130331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130331
Entscheidungsdatum
25.08.2015
Rechtssatz
Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach § 382 Abs 1 Z 5 EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des § 94 Abs 1 Z 2 1. Fall GBG.Das aus einem Zivilrechtsstreit resultierende, gegen die im Grundbuchsverfahren einschreitende Antragstellerin gerichtete Verbot nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 5, EO, die Rechtfertigung des Eigentumsrechts vornehmen zu lassen, das zum Zeitpunkt der Gesuchseinbringung nach der Aktenlage mangels Zustellung überdies noch nicht wirksam war, begründet keine Bedenken im Sinn des Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2, 1. Fall GBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130331
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150825_OGH0002_0050OB00095_15D0000_001