Rechtssatz RS0130333
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130333
Entscheidungsdatum
25.09.2015
Rechtssatz
Einem Wohnungseigentümer steht die Immissionsklage nach § 364 Abs 2 ABGB gegen den benachbarten Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Ursache störender Immissionen (hier: mangelhafter Trittschallschutz) verhindert.Einem Wohnungseigentümer steht die Immissionsklage nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB gegen den benachbarten Wohnungseigentümer zu, wenn dieser die Beseitigung der Ursache störender Immissionen (hier: mangelhafter Trittschallschutz) verhindert.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130333
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150925_OGH0002_0050OB00173_15Z0000_001