Rechtssatz RS0130348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130348
Entscheidungsdatum
09.09.2015
Rechtssatz
Die Aufforderung des Mandanten, den einbehaltenen Kostenbetrag an ihn zu überweisen und die Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung zu übermitteln, stellt noch keine Bestreitung von Richtigkeit und Höhe der Forderung des Rechtsanwalts dar, wohl aber die darauf folgende Mitteilung, die Forderung von unabhängiger Seite überprüfen zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130348
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150909_OGH0002_0240OS00007_15G0000_001