Rechtssatz RS0130356
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130356
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Der Abzug eines nach § 382a EO zuerkannten Betrags von der maßgeblichen Richtsatzhöhe nach § 6 Abs 2 UVG - so wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG - kommt nur dann in Betracht, wenn bereits laufende Titelvorschüsse auf Basis des Unterhaltstitels nach § 382a EO gewährt werden.Der Abzug eines nach Paragraph 382 a, EO zuerkannten Betrags von der maßgeblichen Richtsatzhöhe nach Paragraph 6, Absatz 2, UVG - so wie bei der Anrechnung von Eigeneinkommen nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, UVG - kommt nur dann in Betracht, wenn bereits laufende Titelvorschüsse auf Basis des Unterhaltstitels nach Paragraph 382 a, EO gewährt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130356
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150730_OGH0002_0100OB00041_15Z0000_002