Rechtssatz RS0130357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130357
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den §§ 148c bis 148e BSVG ist in § 210 Abs 3 lit g ASVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Ermittlung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen („Stützfunktion“). Es kann aber immer nur der neuerliche, also der zeitlich letzte Versicherungsfall, durch eine gestützte kleine Rente entschädigt werden.Den Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten nach den Paragraphen 148 c bis 148 e BSVG ist in Paragraph 210, Absatz 3, Litera g, ASVG nur die Bedeutung zugewiesen, mit der von ihnen verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zur Ermittlung des rentenbegründenden Gesamtausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit beizutragen („Stützfunktion“). Es kann aber immer nur der neuerliche, also der zeitlich letzte Versicherungsfall, durch eine gestützte kleine Rente entschädigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130357
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20150902_OGH0002_010OBS00079_15P0000_001