Rechtssatz RS0130370
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130370
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Rechtssatz
Bei der gemäß § 24 Abs 4 KHVG auf den Versicherer übergegangenen Forderung handelt es sich um die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer (oder den Mitversicherten). Durch die in § 24 Abs 4 KHVG festgestellte Legalzession erfährt die betreffende Schadenersatzforderung keine inhaltliche Änderung. Dem Versicherungsnehmer stehen zumindest die Einwendungen dem Grunde nach gegen den regresspflichtigen Versicherer aus dem Haftpflichtverhältnis zur Verfügung, insbesondere der Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners.Bei der gemäß Paragraph 24, Absatz 4, KHVG auf den Versicherer übergegangenen Forderung handelt es sich um die ursprüngliche Schadenersatzforderung des Geschädigten gegen den Versicherungsnehmer (oder den Mitversicherten). Durch die in Paragraph 24, Absatz 4, KHVG festgestellte Legalzession erfährt die betreffende Schadenersatzforderung keine inhaltliche Änderung. Dem Versicherungsnehmer stehen zumindest die Einwendungen dem Grunde nach gegen den regresspflichtigen Versicherer aus dem Haftpflichtverhältnis zur Verfügung, insbesondere der Einwand des Mitverschuldens des Unfallgegners.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130370
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150702_OGH0002_0070OB00081_15K0000_002