Rechtssatz RS0130371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130371
Entscheidungsdatum
02.07.2015
Rechtssatz
Das Mitverschulden des Lenkers des gegnerischen Fahrzeugs mindert wegen Solidarhaftung der Schädiger nicht die Schadenersatzansprüche der ebenfalls geschädigten Beifahrer und somit auch nicht deren auf den Sozialversicherungsträger übergangene Ansprüche. Im Hinblick auf § 24 Abs 4 KHVG hat der Regressanspruch der Klägerin hier keine Kürzung zu erfahren.Das Mitverschulden des Lenkers des gegnerischen Fahrzeugs mindert wegen Solidarhaftung der Schädiger nicht die Schadenersatzansprüche der ebenfalls geschädigten Beifahrer und somit auch nicht deren auf den Sozialversicherungsträger übergangene Ansprüche. Im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, KHVG hat der Regressanspruch der Klägerin hier keine Kürzung zu erfahren.
Neben dem Regress nach § 24 Abs 4 KHVG stehen dem Versicherer auch sogenannte Regulierungskosten aus dem Rechtsgrund des § 1037 ABGB zu. Den eigenen Mehraufwand des Versicherers im Rahmen der Schadensabwicklung hat der Haftpflichtige dann zu ersetzen, wenn das Geschäft zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde.Neben dem Regress nach Paragraph 24, Absatz 4, KHVG stehen dem Versicherer auch sogenannte Regulierungskosten aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB zu. Den eigenen Mehraufwand des Versicherers im Rahmen der Schadensabwicklung hat der Haftpflichtige dann zu ersetzen, wenn das Geschäft zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130371
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150702_OGH0002_0070OB00081_15K0000_003