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Rechtssatz RS0130371

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130371

Geschäftszahl

7Ob81/15k

Entscheidungsdatum

02.07.2015

Rechtssatz

Das Mitverschulden des Lenkers des gegnerischen Fahrzeugs mindert wegen Solidarhaftung der Schädiger nicht die Schadenersatzansprüche der ebenfalls geschädigten Beifahrer und somit auch nicht deren auf den Sozialversicherungsträger übergangene Ansprüche. Im Hinblick auf Paragraph 24, Absatz 4, KHVG hat der Regressanspruch der Klägerin hier keine Kürzung zu erfahren.

Neben dem Regress nach Paragraph 24, Absatz 4, KHVG stehen dem Versicherer auch sogenannte Regulierungskosten aus dem Rechtsgrund des Paragraph 1037, ABGB zu. Den eigenen Mehraufwand des Versicherers im Rahmen der Schadensabwicklung hat der Haftpflichtige dann zu ersetzen, wenn das Geschäft zu seinem klaren und überwiegenden Vorteil geführt wurde.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 81/15k
    Entscheidungstext OGH 02.07.2015 7 Ob 81/15k
    Veröff: SZ 2015/69

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130371

Im RIS seit

23.11.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20150702_OGH0002_0070OB00081_15K0000_003