Rechtssatz RS0130375
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130375
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl steht einer Neubemessung innerhalb der Vierjahresfrist des Art 7.6. AUVB 2008 nicht entgegen. Allerdings ist nur eine nach dem Zahlungsbefehl eingetretene Änderung des Gesundheitszustands relevant.Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl steht einer Neubemessung innerhalb der Vierjahresfrist des Artikel 7 Punkt 6, AUVB 2008 nicht entgegen. Allerdings ist nur eine nach dem Zahlungsbefehl eingetretene Änderung des Gesundheitszustands relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130375
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2015
Dokumentnummer
JJR_20151016_OGH0002_0070OB00117_15D0000_002