Rechtssatz RS0130377
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130377
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Norm
TirKAG §41 Abs5
KAKuG §27 Abs4 Z1
Rechtssatz
Die Regelung des § 41 Abs 5 TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd § 27 Abs 4 Z 1 KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. War der Leiter der Abteilung während des gesamten Behandlungszeitraums auf Urlaub, hat er keine Leistung erbracht und auch keinen Entgeltanspruch.Die Regelung des Paragraph 41, Absatz 5, TirKAG geht von einer vertraglichen Beziehung zwischen Arzt und Patienten aus, die einen Anspruch auf ein Honorar vermittelt, das nicht als „weiteres Entgelt“ iSd Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer eins, KAKuG für die Unterbringung in der Sonderklasse zusteht, sondern für eine Leistung, die nicht bereits der Anstaltsträger schuldet. War der Leiter der Abteilung während des gesamten Behandlungszeitraums auf Urlaub, hat er keine Leistung erbracht und auch keinen Entgeltanspruch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130377
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150902_OGH0002_0070OB00051_15Y0000_001