Rechtssatz RS0130383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130383
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Norm
Oö GVG 1994 §8 Abs2 Z2
Rechtssatz
Die Anwendung des § 8 Abs 2 Z 2 Oö GVG 1994 ist auf einen Bestandvertrag durch eine Kapitalgesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kommt vielmehr darauf an, welcher Nutzung das Bestandobjekt (zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs) zugeführt werden soll.Die Anwendung des Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 2, Oö GVG 1994 ist auf einen Bestandvertrag durch eine Kapitalgesellschaft nicht von vornherein ausgeschlossen. Es kommt vielmehr darauf an, welcher Nutzung das Bestandobjekt (zum Zeitpunkt des Rechtserwerbs) zugeführt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130383
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150902_OGH0002_0070OB00013_15K0000_001