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Rechtssatz RS0130386

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130386

Geschäftszahl

4Ob17/15a

Entscheidungsdatum

22.09.2015

Norm

PatG 1970 §1

Rechtssatz

Eine Erfindung gilt nach dem zu Paragraph eins, Absatz eins, PatG sinngleichen Artikel 56, EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr hätte gelangen können, sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte. Diese Prüfung kann insbesondere nach dem vom Europäischen Patentamt herangezogenen Aufgabe‑Lösungs-Ansatz erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 17/15a
    Entscheidungstext OGH 22.09.2015 4 Ob 17/15a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130386

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2015

Dokumentnummer

JJR_20150922_OGH0002_0040OB00017_15A0000_001