Rechtssatz RS0130386
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130386
Entscheidungsdatum
22.09.2015
Rechtssatz
Eine Erfindung gilt nach dem zu § 1 Abs 1 PatG sinngleichen Art 56 EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr hätte gelangen können, sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte. Diese Prüfung kann insbesondere nach dem vom Europäischen Patentamt herangezogenen Aufgabe‑Lösungs-Ansatz erfolgen.Eine Erfindung gilt nach dem zu Paragraph eins, Absatz eins, PatG sinngleichen Artikel 56, EPÜ als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn der Fachmann aufgrund des Standes der Technik zu ihr hätte gelangen können, sondern erst, wenn er sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte. Diese Prüfung kann insbesondere nach dem vom Europäischen Patentamt herangezogenen Aufgabe‑Lösungs-Ansatz erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130386
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20150922_OGH0002_0040OB00017_15A0000_001