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Rechtssatz RS0130388

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130388

Geschäftszahl

16Ok2/15b (16Ok8/15k)

Entscheidungsdatum

08.10.2015

Rechtssatz

Unverbindliche Preisempfehlungen sind grundsätzlich zulässig. Eine Preisempfehlung kann aber als abgestimmte Verhaltensweise unter das Kartellverbot fallen. So ist eine Verpflichtung von Abnehmern durch den Lieferanten, bei der Weiterveräußerung an Einzelhändler Endverkaufspreise zu empfehlen, unzulässig. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Abnehmer den Lieferanten dazu bewegt, ein bestimmtes Preisniveau bei anderen Abnehmern durchzusetzen.

Preisabsprachen verletzen per se das Kartellverbot. Das Verbot ist weit auszulegen und betrifft jede Vereinbarung, die direkt oder indirekt geeignet ist, Preiswettbewerb zu behindern. Nicht notwendig ist es, dass ein Kartell tatsächlich funktioniert oder keinerlei Ausnahmen vorsieht.

Eine Vereinbarung kann nicht nur eine isolierte Handlung sein, sondern auch aus einer Reihe von Akten, einem kontinuierlichen Verhalten und einer Gesamtheit von Absprachen, Abstimmungen und Regeln bestehen, sofern sie sich in einen Gesamtplan einfügen.

Ein Verstoß gegen das Kartellverbot liegt vor, wenn sich der Händler an einem objektiv auf Preismoderation gerichteten Informationsaustausch beteiligt oder sich gar gegenüber Lieferanten auf eine Vereinbarung in Bezug auf Preise bei anderen Handelsunternehmen beruft, weil dadurch  einerseits das Preissetzungsverhalten der Lieferanten gegenüber den anderen Händlern (vertikal) beschränkt wird und sich andererseits der eine Händler gegenüber den anderen in seinem Preissetzungsverhalten ‑ mit der Folge eines abgestimmten Preises auf der Handelsstufe ‑ (horizontal) beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 2/15b
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 2/15b
    Veröff: SZ 2015/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130388

Im RIS seit

01.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2018

Dokumentnummer

JJR_20151008_OGH0002_0160OK00002_15B0000_001