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Rechtssatz RS0130392×

Rechtssatz RS0130392

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0130392

Geschäftszahl

11Os52/15d; 11Os126/16p (11Os127/16k); 17Os23/17m; 13Os145/18z

Entscheidungsdatum

02.10.2019

Rechtssatz

Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ‑ etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ‑ (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des Paragraph 41, GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
  • 11 Os 126/16p
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 126/16p
    Beisatz: Weisungen durch einzelne (Minderheits-)Gesellschafter schließen Befugnismissbrauch jedenfalls nicht aus. (T1)
    Beisatz: Besteht seitens der Gesellschafter-AG gemäß § 71 Abs 2 AktG Gesamtvertretung, wird die Anordnung aber nur von einem Vorstandsmitglied erteilt, fehlt es bereits an einer Weisung des Vorstands. Dass bloß Kollektivvertretungsbefugte ihrerseits auch einzeln Untreue begehen können, ist insoweit bedeutungslos. (T2)
  • 17 Os 23/17m
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 17 Os 23/17m
    Auch; Beis wie T2
  • 13 Os 145/18z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2019 13 Os 145/18z
    Vgl; Beisatz: Hier: Strafgesetzwidrige Weisungen von dienstrechtlich Vorgesetzten. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130392

Im RIS seit

13.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2019

Dokumentnummer

JJR_20151020_OGH0002_0110OS00052_15D0000_001