Rechtssatz RS0130392
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130392
Entscheidungsdatum
02.10.2019
Rechtssatz
Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ‑ etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ‑ (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des § 41 GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ‑ etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ‑ (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des Paragraph 41, GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.
Entscheidungstexte
- 11 Os 52/15d
Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
- 11 Os 126/16p
Entscheidungstext OGH 04.07.2017 11 Os 126/16p
Beisatz: Weisungen durch einzelne (Minderheits-)Gesellschafter schließen Befugnismissbrauch jedenfalls nicht aus. (T1)
Beisatz: Besteht seitens der Gesellschafter-AG gemäß § 71 Abs 2 AktG Gesamtvertretung, wird die Anordnung aber nur von einem Vorstandsmitglied erteilt, fehlt es bereits an einer Weisung des Vorstands. Dass bloß Kollektivvertretungsbefugte ihrerseits auch einzeln Untreue begehen können, ist insoweit bedeutungslos. (T2)
- 17 Os 23/17m
Entscheidungstext OGH 19.04.2018 17 Os 23/17m
Auch; Beis wie T2
- 13 Os 145/18z
Entscheidungstext OGH 02.10.2019 13 Os 145/18z
Vgl; Beisatz: Hier: Strafgesetzwidrige Weisungen von dienstrechtlich Vorgesetzten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130392
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2019
Dokumentnummer
JJR_20151020_OGH0002_0110OS00052_15D0000_001