Rechtssatz RS0130393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130393
Entscheidungsdatum
20.10.2015
Rechtssatz
Unter „Zeichnung“ (§ 152 AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien tatsächlich zu verkaufen. Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.Unter „Zeichnung“ (Paragraph 152, AktG) wird eine auf Abschluss eines Vertrags über den Erwerb junger Aktien gerichtete Willenserklärung seitens des (zukünftigen) Aktionärs verstanden. Es handelt sich also im Regelfall bloß um ein Vertragsangebot, das noch der Annahme durch die Gesellschaft bedarf. Das Zeichnen von Aktien allein begründet keine Verpflichtung der AG, dem Zeichner genau die Anzahl der gezeichneten Aktien tatsächlich zu verkaufen. Mit dem Zeichnen allein können daher auch umgekehrt nicht die Rechtswirkungen tatsächlich erworbener Aktien begründet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130393
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20151020_OGH0002_0110OS00052_15D0000_002