Rechtssatz RS0130397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130397
Entscheidungsdatum
12.10.2015
Rechtssatz
In Österreich hat sich ein allgemeines Bewusstsein der beteiligten Kreise gebildet, dass ein einsichtiger und vernünftiger Motorradfahrer wegen der erhöhten Eigengefährdung entsprechende Motorradschutzkleidung trägt. Das Fahren ohne solche Kleidung kann daher ein Mitverschulden des geschädigten Motorradfahrers begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130397
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151012_OGH0002_0020OB00119_15M0000_001