Rechtssatz RS0130399
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130399
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Die im Einzelfall angemessene Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach § 382g EO hängt vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer ist demnach nicht immer auszuschöpfen.Die im Einzelfall angemessene Geltungsfrist einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 g, EO hängt vom als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ab. Die gesetzlich zulässige Höchstdauer ist demnach nicht immer auszuschöpfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130399
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20150902_OGH0002_0070OB00130_15S0000_001