Rechtssatz RS0130400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130400
Entscheidungsdatum
02.09.2015
Rechtssatz
Es stellt eine Verletzung der Rettungspflicht nach § 62 VersVG dar, wenn der Kaskoversicherungsnehmer die Möglichkeit der nachträglichen Aktivierung des Ortungssystems, um das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs zumindest zu versuchen, nicht wahrnimmt.Es stellt eine Verletzung der Rettungspflicht nach Paragraph 62, VersVG dar, wenn der Kaskoversicherungsnehmer die Möglichkeit der nachträglichen Aktivierung des Ortungssystems, um das Auffinden des gestohlenen Fahrzeugs zumindest zu versuchen, nicht wahrnimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130400
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20150902_OGH0002_0070OB00120_15W0000_001