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Rechtssatz RS0130407

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130407

Geschäftszahl

16Ok3/15z

Entscheidungsdatum

08.10.2015

Rechtssatz

Ausgehend vom Charakter der Fusionskontrolle als Strukturkontrolle sollen nur Vorgänge erfasst werden, die zu einer dauerhaften Änderung der Marktstruktur führen. Diese Prognose hat ex ante zu erfolgen. Sind ein Management‑ und Betriebsführungsvertrag in Verbindung mit einem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich auf unbestimmte Zeit ausgelegt und durch langjährige Kündigungsverzichte abgesichert (Verzicht auf die ordentliche Kündigung für fünf Jahre und automatische fünfjährige Verlängerung dieses Verzichts, wenn nicht zum Ablauf der ersten Fünfjahresfrist gekündigt wird), sind diese Rechtsbeziehungen grundsätzlich auf Dauer ausgerichtet.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 3/15z
    Entscheidungstext OGH 08.10.2015 16 Ok 3/15z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130407

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Dokumentnummer

JJR_20151008_OGH0002_0160OK00003_15Z0000_002