Rechtssatz RS0130408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130408
Entscheidungsdatum
08.10.2015
Rechtssatz
Die „Spürbarkeit“ ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd § 1 KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.Die „Spürbarkeit“ ist zwar ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bei wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen iSd Paragraph eins, KartG, nicht aber bei der Prüfung missbräuchlicher Kampfpreise im Rahmen einer auf Verdrängung oder Vernichtung des Mitbewerbers gerichteten Gesamtstrategie.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130408
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20151008_OGH0002_0160OK00009_15G0000_001