Rechtssatz RS0130416
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130416
Entscheidungsdatum
11.11.2015
Rechtssatz
§ 7a Abs 3 Z 3 erster Fall MedienG erfasst nur das ausdrückliche Einverständnis mit der Veröffentlichung, während der zweite Fall den Bereich konkludenter Zustimmung abschließend regelt Ein Medium ist nur dann von den Haftungsfolgen nach § 7a Abs 1 MedienG befreit, wenn der von der Berichterstattung Betroffene einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat.Paragraph 7 a, Absatz 3, Ziffer 3, erster Fall MedienG erfasst nur das ausdrückliche Einverständnis mit der Veröffentlichung, während der zweite Fall den Bereich konkludenter Zustimmung abschließend regelt Ein Medium ist nur dann von den Haftungsfolgen nach Paragraph 7 a, Absatz eins, MedienG befreit, wenn der von der Berichterstattung Betroffene einen Journalisten unter Aufgabe des gesetzlichen Schutzes seiner Interessen über die Tat informiert oder eine diesbezügliche Anfrage nach Zustimmung zur Veröffentlichung bejahend beantwortet hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130416
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20151111_OGH0002_0150OS00156_14A0000_001