Rechtssatz RS0130421
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130421
Entscheidungsdatum
21.10.2015
Norm
VOEG §9
Rom II-VO Art16
Rechtssatz
§ 9 VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II‑VO ermöglicht deren Art 16 die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.Paragraph 9, VOEG und jene weiteren Bestimmungen des VOEG, auf welche diese Regelung verweist, sind Eingriffsnormen, die ihren Anwendungsbereich selbst umschreiben und unabhängig von jenem Recht Geltung beanspruchen, das nach dem allgemeinen IPR auf den davon erfassten Sachverhalt anwendbar wäre. Im Anwendungsbereich der Rom II‑VO ermöglicht deren Artikel 16, die Anwendung der nach ihrem eigenen Geltungsanspruch anwendungswilligen Bestimmungen des VOEG.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 40/15v
Entscheidungstext OGH 21.10.2015 2 Ob 40/15v
Beisatz: Hier: Wegen Nichtermittelbarkeit des Unfallgegners Tatbestand des § 4 Abs 1 Z 2 VOEG erfüllt. Vorfrage des Bestehens eines Schadenersatzanspruchs gemäß Art 3 HStVÜ nach deutschem Recht zu beurteilen, Einstehen der Beklagten hingegen nach VOEG. (T1); Veröff: SZ 2015/113
Schlagworte
VOEG BGBl I 2007/37; Verkehrsopferschutz, Entschädigungsstelle nach Art 10 6. KH‑RL, Sachschäden, Personenschäden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130421
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151021_OGH0002_0020OB00040_15V0000_001