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Rechtssatz RS0130424

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0130424

Geschäftszahl

7Ob112/15v; 7Ob96/17v

Entscheidungsdatum

21.09.2017

Rechtssatz

Wird im Verfahren nach Paragraph 49, EheG das Scheidungsbegehren abgewiesen, weil kein Verhalten des Ehepartners feststand, das ein Verschulden begründen konnte, so kann zwar der festgestellte Sachverhalt bei der Beurteilung des Zerrüttungsverschuldens nach Paragraph 61, Absatz 3, EheG zur Unterstützung herangezogen werden, es kann aber im Hinblick auf die Rechtskraft der Vorentscheidung nicht ein (konträrer) Sachverhalt festgestellt werden, der im Gegensatz dazu das Vorliegen von Scheidungsgründen nach Paragraph 49, EheG bejaht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130424

Im RIS seit

22.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2017

Dokumentnummer

JJR_20151016_OGH0002_0070OB00112_15V0000_001