Rechtssatz RS0130425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130425
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Der Hinweis „insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten‑ oder zeitsparenden Arbeitsweise“ in Art 8.2.3 AHVB hat ‑ wie bereits das Wort insbesondere zeigt ‑, bloß demonstrativen Charakter. Das Motiv des Zuwiderhandelns ist nicht relevant.Der Hinweis „insbesondere im Hinblick auf die Wahl einer kosten‑ oder zeitsparenden Arbeitsweise“ in Artikel 8 Punkt 2 Punkt 3, AHVB hat ‑ wie bereits das Wort insbesondere zeigt ‑, bloß demonstrativen Charakter. Das Motiv des Zuwiderhandelns ist nicht relevant.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130425
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20151016_OGH0002_0070OB00126_15B0000_001