Rechtssatz RS0130426
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130426
Entscheidungsdatum
19.11.2015
Rechtssatz
Bereits aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 ist eine gesetzliche Zustimmungspflicht des Straßenverwalters nicht ableitbar, da das Wort „dürfen“ gerade kein „müssen“ impliziert. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aber nicht nur allein aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut, sondern auch aus der Gegenüberstellung der Abs 2 und 6.Bereits aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, ist eine gesetzliche Zustimmungspflicht des Straßenverwalters nicht ableitbar, da das Wort „dürfen“ gerade kein „müssen“ impliziert. Dieses Auslegungsergebnis ergibt sich aber nicht nur allein aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut, sondern auch aus der Gegenüberstellung der Absatz 2 und 6,
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130426
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2015
Dokumentnummer
JJR_20151119_OGH0002_0070OB00171_15W0000_001