Rechtssatz RS0130430
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0130430
Entscheidungsdatum
01.10.2015
Rechtssatz
Hat die Witwe als Alleingesellschafterin und alleinige Geschäftsführerin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Geschäftsführerentgelte bezogen und zugleich ihren Anspruch auf Ausschüttung der Gewinne gegenüber der Gesellschaft ‑ aus welchen Motiven auch immer ‑ nicht geltend gemacht, kann dies nicht zur Begründung eines Anspruchs auf Witwenpension bzw zu einem höheren Anspruch auf Witwenpension führen, als dies bei Inanspruchnahme der Gewinnausschüttung der Fall wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2015:RS0130430
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
JJR_20151001_OGH0002_010OBS00077_15V0000_001